In Mietobjekten stellt die Terrasse regelmäßig einen beliebten Zankapfel dar.
Die Terrasse kann für die Ermittlung der Miete nach qualitativer Bewertung ihrer Nutzungsmöglichkeiten zur Wohnfläche zugerechnet werden.
Entsprechend der gültigen Wohnflächenverordnung können bis 50 % ihrer tatsächlichen Fläche in die Berechnung der Wohnfläche einfließen.
Für die Berechnung der Heizkosten hingegen bleibt die Terrasse jedoch unberücksichtigt.
In speziellen Fällen, wie z.B. direkter Nachbarbebauung oder bei Überschreitung gewisser Dimensionen kann die Errichtung einer Terrassenüberdachung oder eines Carports möglicherweise genehmigungspflichtig sein.
In den einzelnen Bundesländern gibt es hierzu leider keine einheitlichen Bestimmungen.
Zu den geltenden rechtlichen Vorschriften erkundigen Sie sich hierzu am besten bei Ihrer zuständigen Baubehörde.
In den einzelnen Bundesländern gibt es hierzu leider keine einheitlichen Bestimmungen.
Zu den geltenden rechtlichen Vorschriften erkundigen Sie sich hierzu am besten bei Ihrer zuständigen Baubehörde.